Ein verbesserter Arbeits- und Gesundheitsschutz schützt Mitarbeitende und den Betrieb!
Verstöße gegen Gesetze und Auflagen können teuer werden und sogar die Existenz eines Unternehmens bedrohen.
Arbeitsschutz dient aber nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Forderungen sondern es ist einfach zu teuer, nichts zu tun!
Es reduziert Ausfallzeiten und steigert damit die Produktivität.
Nur gesunde Mitarbeiter sind motiviert und leistungsfähig!
Und dazu zählt auch geeignete, zugelassene Arbeitsschutzkleidung (PSA).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Die PSA-Verordnung der EU legt die Schutzklassen in Kategorien fest.
- Schutzkleidung (gegen chemische, biologische Einwirkungen und physikalische Einwirkungen)
- Hand- und Armschutz (gegen chemische, biologische Einwirkungen und physikalische Einwirkungen)
- Schnitt- und Stechschutz
- Fuß- und Knieschutz (gegen chemische, biologische und physikalische Einwirkungen)
- Augen- und Gesichtsschutz, Kopfschutz, Gehörschutz, Atemschutz
- Hautschutzmittel
- PSA gegen Absturz
- PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
- PSA gegen Ertrinken.
Es gibt drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugeordnet sind. Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte fallen unter die Kategorie III.
Damit unterliegen sie einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.
Benannte Stellen (englisch Notified Bodies) der Europäischen Union sind staatlich benannte und staatlich überwachte private Prüfstellen (Auditier- und Zertifizierstellen), die im Staatsauftrag tätig werden, um die Konformitätsbewertung von Herstellern von Industrieerzeugnissen unterschiedlicher Art zu begleiten und zu kontrollieren. Sie üben damit „mittelbare Staatsverwaltung“ aus.
Konsequenz für die Anwender von PSA: Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten.
Der Geltungsbereich der Verordnung ist umfassender als zuvor. Sie nimmt jetzt alle Wirtschaftsakteure in die Pflicht. Mussten bislang nur die Hersteller prüfen, ob ihre PSA-Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen, werden nun auch Händler und Importeure in die Verantwortung genommen. Sie müssen sich bei den gehandelten Produkten vergewissern, dass sie geprüft wurden und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen. Händler dürfen PSA die vor dem 21. April 2019 nach alter PSA-Richtlinie vom Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und für die noch eine gültige Baumusterbescheinigung existiert, bis maximal 20. April 2023 auf den Markt bringen.
„Nichts hält für ewig….“
„Liebe vergeht, Ackerland besteht…“
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